Praxisänderung Pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen

Das Bundesgericht hat einen Grundsatzentscheid im Zusammenhang mit pauschalen Rückstellungen für Grossreparaturen gefällt. Zu Beginn des Jahres hat die ESTV nun die Kantone aufgefordert, ihre Praxis entsprechend anzupassen. Ab sofort sind pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen ohne konkretes Projekt nicht mehr zulässig, sofern die ordentliche Wertminderung bereits durch Abschreibungen berücksichtigt wird.


Die Umsetzung dieser Praxisänderung erfolgt kantonal unterschiedlich. Im Kanton Freiburg dürfen ab dem Jahresabschluss 2025 keine neuen Rückstellungen mehr gebildet werden; bestehende Rückstellungen sind innerhalb von fünf Jahren aufzulösen. Im Kanton Bern hingegen ergibt sich kein Anpassungsbedarf, da Rückstellungen ohne konkretes Bauprojekt bereits bisher unzulässig waren.


Sofern aufzulösende Rückstellungen bestehen, empfiehlt es sich, deren Auflösung über den vorgegebenen Zeitraum hinweg sorgfältig zu planen, um die steuerliche Belastung gezielt zu steuern und verbleibende Spielräume optimal zu nutzen.